Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
Zusatzbeitrag in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung im Falle einer Beitragsgrundlagenoption
§ 24c.
(1) Pflichtversicherte, deren Beitragsgrundlage auf Grund einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a gebildet wird, haben einen Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3% der Summe der von ihnen zu entrichtenden Beiträge zu leisten.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2020
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40022585
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