§ 24c B-KUVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Beitrag von Zusatzpensionsleistungen

§ 24c.

Personen nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist

  1. 1. der jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach § 20a Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 anzuwenden und
  2. 2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 nicht übersteigt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40016205

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