Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Beitrag von Zusatzpensionsleistungen
§ 24c.
Personen nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 4, die Zusatzpensionsleistungen von regelmäßig aus öffentlichen Mitteln finanzierten Rechtsträgern beziehen, haben von diesen Zusatzpensionsleistungen einen Beitrag zu entrichten. Dabei ist
- 1. der jeweils auf den Versicherten entfallende Beitragssatz nach § 20a Abs. 1 Z 1 und § 22 Abs. 1 anzuwenden und
- 2. die Zusatzpension nur in dem Ausmaß heranzuziehen, als sie zusammen mit einer oder mehreren der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b bezeichneten Pensionsleistung(en) die monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 6 nicht übersteigt.
- Der Beitrag ist von der die Zusatzpensionsleistung auszahlenden Stelle einzubehalten und am Ende eines jeden Kalenderjahres an die Versicherungsanstalt zu überweisen. Als öffentliche Mittel im Sinne des ersten Satzes gelten insbesondere Steuern, Abgaben, Pflichtbeiträge und Umlagen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40016205
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