Lehramtliche Verwendung von Studierenden oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums in der Sommerschule
§ 24b.
(1) Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums dürfen im Rahmen eines vertraglichen Landeslehrpersonendienstverhältnisses aufgenommen werden. Als Beginn des Dienstverhältnisses ist der erste Schultag der Unterrichtstätigkeit in der Sommerschule und als Ende der letzte Werktag der Verwendung in der Sommerschule zu vereinbaren.
(2) § 24a Abs. 2 ist anzuwenden.
(3) Abweichend von § 3a hat die zuständige Personalstelle vor der Zuweisung der Studierenden oder der Absolventinnen und Absolventen zur Unterrichtserteilung in der Sommerschule die Anzahl an verfügbaren Verwendungen in geeigneter Weise bekanntzumachen. Bei der Auswahl durch die Bildungsdirektion sind § 3b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 VBG anzuwenden.
(4) Den Studierenden oder den Absolventinnen und Absolventen gebührt für die Verwendung in der Sommerschule je vereinbarte Wochenstunde eine Vergütung in Höhe von 30,0 €. Damit sind alle Ersatzleistungen und Sonderzahlungen abgegolten.
(5) Auf Personen gemäß Abs. 1 sind, soweit § 24b nicht anderes bestimmt, § 4 Abs. 4 und 7, §§ 5 bis 7, § 8a, § 15, § 19, § 22, § 26, § 28b, §§ 29g bis 29j sowie § 30a VBG nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Gesetzesnummer
10008213
Dokumentnummer
NOR40246382
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)