§ 24b BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

§ 24b.

Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006037

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