Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24b.
Der Versicherungsträger hat die in einem Vorschreibungszeitraum bei ihm eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 24a) bis zum 20. des zweiten auf das Ende des Vorschreibungszeitraumes folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40015895
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