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§ 24a Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Artikel 24a

§ 24a

Austausch klassifizierter Informationen

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Ausübung dieses Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts berechtigt. Auf klassifizierte Informationen laut diesem Vertrag beziehen sich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen vom 14. März 2008.

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