ABSCHNITT VIa
Bestimmungen betreffend die Veranstaltung von Kabeltext Kabeltextveranstaltungen
§ 24a.
(1) Inhaber von Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Gemeinschaftsantennenanlagen (§ 2 Abs. 4) können mittels ihrer Anlagen Kabeltext verbreiten.
(2) Kabeltext im Sinne dieses Gesetzes sind Darbietungen zur Information der Bevölkerung im lokalen und regionalen Raum mittels schriftlicher und grafischer Zeichen und Symbole sowie mittels Standbildern, die als zusätzlicher Service für die angeschlossenen Teilnehmer (auf einem eigenen Kanal sowie in der Austastlücke seines Fernsehsignals) angeboten werden.
(3) Die Inhaber von Gemeinschaftsantennenanlagen können als Kabeltextveranstalter diesen Dienst selbst oder, unbeschadet ihrer rechtlichen Verantwortung, durch Beauftragte gestalten.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147086
alte Dokumentnummer
N9196514009A
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