§ 24a.
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuß nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuß, so hat der zuständige Fachausschuß, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuß, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuß für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuß hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuß bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
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