§ 24a Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

§ 24a.

(1) In der Zeit vom 1. März bis 30. April 1993 darf Vermehrungsmaterial der im Zuchtbuch als Hochzucht bedingt oder unbedingt eingetragenen Sorten nur vom Züchter oder seinem Bevollmächtigten in Verkehr gesetzt werden.

(2) Bezeichnungen der Kategorie der Ware (Saatstufe), die diesem Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 230/1982 entsprechen, dürfen noch bis 30. Juni 1994 im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, wobei jedoch § 19 Abs. 4 lit. c nur bis 30. April 1993 anzuwenden ist.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129766

alte Dokumentnummer

N8194737825L

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