vgl.: Wehrgesetz 1978: Abschnitt E Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand
Gesundheitliche Betreuung im Milizstand
§ 24a.
(1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 41b des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur
- 1. Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
- 2. Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
- in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund. (Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 11, ab 1.7.1989)
(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 23 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.
(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 10, ab 1.7.1988)
vgl.: Wehrgesetz 1978: Abschnitt E Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand
Schlagworte
Heeresspital, Militärspital, Sanitätsrevier, Krankenrevier, HVG
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061322
alte Dokumentnummer
N4198512070F
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