§ 24a HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

vgl.: Wehrgesetz 1978: Abschnitt E Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

Gesundheitliche Betreuung im Milizstand

§ 24a.

(1) Wehrpflichtige des Milizstandes dürfen bei Tätigkeiten als Organe des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten nach § 41b des Wehrgesetzes 1978 heereseigene Sanitätseinrichtungen zur

  1. 1. Feststellung einer bei diesen Tätigkeiten eingetretenen Gesundheitsschädigung,
  2. 2. Ersten Hilfe und jener gesundheitlichen Betreuung, die notwendig ist, um sie ohne weitere Gefährdung ihres Gesundheitszustandes einer anderen Krankenbehandlung oder Anstaltspflege zuzuführen,
  1. in Anspruch nehmen. Hat der Wehrpflichtige des Milizstandes keinen Anspruch aus der gesetzlichen Krankenversicherung, so trägt die Kosten dieser gesundheitlichen Betreuung der Bund. (Anm.: BGBl. Nr. 362/1989, Art. I Z 11, ab 1.7.1989)

(2) Hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die nach Abs. 1 vom Bund erbracht worden sind, gilt § 23 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der gesundheitlichen Betreuung über den im Abs. 1 genannten Umfang hinaus sowie hinsichtlich der sonstigen Versorgung bleiben die Ansprüche der Wehrpflichtigen des Milizstandes nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, unberührt.

(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. II Z 10, ab 1.7.1988)

vgl.: Wehrgesetz 1978: Abschnitt E Besondere Bestimmungen über den Milizstand und den Reservestand

Schlagworte

Heeresspital, Militärspital, Sanitätsrevier, Krankenrevier, HVG

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10005597

Dokumentnummer

NOR12061322

alte Dokumentnummer

N4198512070F

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