§ 24a FAG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2022

§ 24a.

Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß § 24 Z 1 lit. f.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022

Gesetzesnummer

20009764

Dokumentnummer

NOR40242467

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