§ 24a Externistenprüfungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

§ 24a

Sofern in dieser Verordnung auf die Reife- und Diplomprüfung oder auf die Diplomprüfung abgestellt wird, sind diesen Prüfungen die Reife- und Befähigungsprüfung bzw. die Befähigungsprüfung gleichgestellt.

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