Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Abfuhr der Zusatzbeiträge an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
§ 24a.
Die Versicherungsanstalt hat die in einem Kalendermonat bei ihr eingezahlten Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung (§ 20a) bis zum 20. des folgenden Kalendermonates an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) abzuführen. Auf die Abfuhr dieser Zusatzbeiträge ist im übrigen § 63 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40016203
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