§ 24a Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 24a.

(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus.

(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 133/1955, Zeitaufwand

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129732

alte Dokumentnummer

N8194728493L

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