§ 24a.
(1) Die Mitglieder des Disziplinarrates, des Disziplinarberufungssenates und die Disziplinaranwälte üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus.
(2) Die Apothekerkammer hat den im Abs. 1 genannten Personen eine angemessene Aufwandsentschädigung sowie den Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, zu leisten. Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird vom Vorstand der Apothekerkammer unter Berücksichtigung der jeweiligen Funktion und des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes festgesetzt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 133/1955, Zeitaufwand
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129732
alte Dokumentnummer
N8194728493L
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