§ 24 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

7. Abschnitt

Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 24.

(1) Der Wahlkommissär der Bundeskammer hat den Kammertag, und zwar mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin, zur Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Bundeskammer einzuladen. Der Wahlkommissär hat die Wahl zu leiten.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident werden in getrennten Wahlgängen in geheimer, schriftlicher Abstimmung gewählt. Der Präsident wird aus den Reihen der Mitglieder des Kammertages gewählt, der Vizepräsident aus den Reihen jener Mitglieder des Kammertages die auch dem Kammervorstand angehören. Wahlvorschläge für die Wahl des Präsidenten sind schriftlich spätestens eine Woche vor der Wahl, beim Wahlkommissär einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages. Wahlvorschläge für die Wahl des Vizepräsidenten sind in der Sitzung einzubringen und bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Kammertages.

(3) Die Bestimmungen des § 20 Abs. 3 bis 5 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214273

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