§ 24 ZFBO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1962

§ 24. Betreten und Befahren von Zivilflugplatzanlagen.

(1) Das Betreten und Befahren sowie das Verlassen der nicht allgemein zugänglichen Teile eines Zivilflugplatzes ist nur an den hiefür vorgesehenen Stellen gestattet. Nicht allgemein zugängliche Teile eines Zivilflugplatzes dürfen nur so lange und nur insoweit betreten oder befahren werden, als dies mit Rücksicht auf den Zweck des Betretens oder Befahrens erforderlich ist.

(2) Der Zivilflugplatzhalter hat dafür zu sorgen, daß Personen, die mit den dem Flugbetrieb eigentümlichen Gefahren nicht vertraut sind, vor dem Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes die erforderliche Belehrung erhalten. Personen, die zum Betreten und Befahren von Bewegungsflächen berechtigt sind, müssen insbesondere auch über die Bedeutung der in den Luftverkehrsregeln festgelegten Lichtsignale belehrt und, falls dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, durch eine mit den Eigenarten des Flugbetriebes vertraute Person geführt werden.

(3) Organe der Zivilluftfahrtbehörden (§§ 139 und 140 des Luftfahrtgesetzes) sind in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten berechtigt, Anlagen und Einrichtungen von Zivilflugplätzen jederzeit unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu betreten und zu benützen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146900

alte Dokumentnummer

N9196250441J

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