§ 24 ZaDiG 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen

§ 24.

Zahlungsinstitute haben für die Zwecke des 2. Hauptstücks dieses Bundesgesetzes alle relevanten Aufzeichnungen und Belege mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die Verwendung der für die Zwecke des 2. Hauptstücks verarbeiteten Daten ist für Zwecke der Verhütung, Ermittlung oder Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr nach Maßgabe des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Zuständigkeiten zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201167

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)