§ 24.
Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20006355
Dokumentnummer
NOR40107545
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