§ 24 WaffG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Munition für Faustfeuerwaffen

§ 24

Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.

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