Gebühren
§ 24.
Für das Verfahren über die Gewährung, Weitergewährung oder Erhöhung von Vorschüssen hat der Unterhaltsschuldner eine Pauschalgebühr in der Höhe der Hälfte des rechtskräftig gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschußbetrags zu entrichten; im Fall der rechtskräftigen Erhöhung der Vorschüsse beträgt die Pauschalgebühr die Hälfte des monatlichen Erhöhungsbetrags. Im übrigen sind die Beteiligten des Verfahrens auf Gewährung, Weitergewährung, Änderung oder Einstellung von Vorschüssen von der Pflicht zur Entrichtung von Gebühren und Kosten befreit.
(BGBl. Nr. 278/1980, Art. I Z 16)
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2025
Gesetzesnummer
10002710
Dokumentnummer
NOR12033668
alte Dokumentnummer
N2198511137X
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