Im Titel der BGBl. I Nr. 114/1997 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 106/1997.
Fiktive Schuldentilgungsdauer
§ 24.
(1) Zur Errechnung der fiktiven Schuldentilgungsdauer sind die in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungen (§ 224 Abs. 3 C HGB) und Verbindlichkeiten (§ 224 Abs. 3 D HGB), vermindert um die im Unternehmen verfügbaren Aktiva nach § 224 Abs. 2 B III Z 2 und B IV HGB und die nach § 225 Abs. 6 HGB von den Vorräten absetzbaren Anzahlungen, durch den Mittelüberschuß aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu dividieren.
(2) Zur Ermittlung des Mittelüberschusses aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit sind vom Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- 1. die auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit entfallenden Steuern vom Einkommen abzuziehen,
- 2. die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen hinzuzuzählen und die Zuschreibungen zum Anlagevermögen und Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen abzuziehen und
- 3. die Veränderung der langfristigen Rückstellungen zu berücksichtigen.
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