§ 24 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen

§ 24.

(1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.

(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR12125131

alte Dokumentnummer

N7199331497J

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