Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren/Professorinnen im Ruhestand
§ 24.
(1) Die Emeritierten Universitätsprofessoren stehen in keinem aktiven Dienstverhältnis zum Bund, ihr Rechtsverhältnis wird durch besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt.
(2) Die Emeritierten Universitätsprofessoren haben das Recht, ihre Lehrbefugnis (venia docendi) weiter auszuüben und im Rahmen dieser Lehrbefugnis Lehrveranstaltungen und Prüfungen an der betreffenden Universität abzuhalten, sowie nach Maßgabe der Entscheidung des zuständigen Universitätsorgans Einrichtungen der betreffenden Universität für wissenschaftliche Arbeiten zu benützen.
(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren (§ 21) im Ruhestand anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12126676
alte Dokumentnummer
N7199711014I
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