§ 24 UMG

Alte FassungIn Kraft seit 03.8.2004

Entfall der Bestellpflicht für Beauftragte

§ 24.

Für in ein Verzeichnis gemäß § 16 eingetragene Organisationen, die einen Beauftragten gemäß EMAS-Verordnung Anhang I.A (Umweltbeauftragten) bestellt haben, entfällt die Pflicht, einen Abfallbeauftragten bzw. Stellvertreter (§ 11 AWG 2002) oder einen Abwasserbeauftragten (§ 33 Abs. 3 WRG) zu bestellen und der Behörde bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Bestellung von verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten nach den Umweltvorschriften des Bundes wird durch diese Bestimmung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

20001455

Dokumentnummer

NOR40055541

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