§ 24 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Förderungsgegenstand

§ 24.

(1) Es können gefördert werden

  1. 1. Investitionen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;
  2. 1a. Investitionen zum Ausbau von Fernwärmeleitungs- und Fernkälteleitungssystemen einschließlich der damit verbundenen Infrastrukturanlagen und –leitungen, die – unter Einrechnung von industrieller Abwärme – einen Anteil von weniger als 80 vH an Fernwärme oder Fernkälte aus erneuerbaren Energien aufweisen, Kältemaschinen auf Basis erneuerbarer Energieträger oder von Abwärme im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 4, wobei bei Kompressionskälteanlagen mindestens 50 vH der bei diesen Anlagen anfallenden Abwärme genutzt und in das Fernwärmenetz eingespeist werden, sowie Gebäudeanschlüsse;
  3. 2. unbeschadet Z 1 Investitionen
  1. a) zur Vermeidung oder Verringerung der Luftbelastungen durch Staubemissionen, soweit Anlagen, Arbeits- und Zugmaschinen im Sinne des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Baumaschinen und Baustellengeräte mit Selbstzündungsmotoren im Sinne der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emissionen von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V), BGBl. II Nr. 136/2005 in der jeweils geltenden Fassung, verbessert oder ersetzt werden;
  2. b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch sonstige Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
  3. c) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
  4. d) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen.
  5. e) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Steigerung der Ressourceneffizienz;
  1. 3. Öko-Investitionen, das sind Anlagen gemäß Z 1 und 2, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen zu verringern (Pilotanlagen);
  2. 4. Investitionen für Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigungen oder gefährliche Abfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
  3. 5. immaterielle Leistungen, das sind Planungs- und Projektvorleistungen, Beratungsleistungen sowie Umweltstudien, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind oder die im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen stehen und im Rahmen von regionalen Programmen abgewickelt werden.

(2) Im Rahmen der Umweltförderung im Inland können auch Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienzförderungsprogramm) gefördert werden, die zu einer Einsparung von Energie oder zu einer Steigerung der Energieeffizienz führen. Gegenstand des Energieeffizienzförderungsprogramms können auch immaterielle Leistungen sein, die im Zusammenhang mit diesen Investitionen notwendig sind oder mit diesen Investitionen im Zusammenhang stehen.

Schlagworte

Mobilitätsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40235918

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