§ 24 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Förderungsgegenstand

§ 24.

Es können gefördert werden

  1. 1. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, durch Verbesserung oder Ersatz von Anlagen;
  2. 2. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung von Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;
  3. 3. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder Abfällen zu verringern (Pilotanlagen);
  4. 4. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen, die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen. Diese Aufwendungen zählen zu den Kosten für Maßnahmen gemäß Z 1 bis 3;
  5. 5. Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigungen oder gefährliche Abfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
  6. 6. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;
  7. 7. im Ausland ausschließlich immaterielle Leistungen wie Studien, Planungen, Schulungen und Lizenzen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136494

alte Dokumentnummer

N8199326774J

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