Förderungsgegenstand
§ 24.
Es können gefördert werden
- 1. Investitionen sowie betriebliche Mobilitäts- und Verkehrsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch klimarelevante Schadstoffe, insbesondere durch Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase;
- 2. unbeschadet Z 1 Investitionen
- a) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Luftverunreinigungen, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
- b) zur Vermeidung oder Verringerung der Umweltbelastungen durch Lärm, soweit Anlagen verbessert oder ersetzt werden;
- c) zur Verringerung der Umweltbelastungen durch Behandlung oder Lagerung von gefährlichen Abfällen;
- 3. Investitionen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Technologien (Stand der Wissenschaft) besonders geeignet erscheinen, die Umweltbelastungen in Form von Luftverunreinigungen, Lärm, ausgenommen Verkehrslärm, oder Abfällen zu verringern (Pilotanlagen);
- 4. Investitionen für Sofortmaßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigungen oder gefährliche Abfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht dem diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können;
- 5. immaterielle Leistungen, wie etwa Grundsatzkonzepte, Studien, Gutachten, generelle Projekte und Detailprojekte, die im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen notwendig sind, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche;
- 6. materielle und immaterielle Leistungen im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Investitionen
- a) in der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, der Republik Slowenien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden;
- b) in Ländern, mit denen bilaterale Abkommen zur Reduktion von Emissionen klimarelevanter Gase existieren, die zur Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Reduktionsziele gesetzt werden, sofern die Reduktionseinheiten für Österreich anrechenbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jene Länder, in denen diese Leistungen gefördert werden können, per Verordnung festzulegen.
Schlagworte
Mobilitätsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40028832
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