§ 24 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Prüfteams

§ 24.

(1) Bei der Prüfung haben außer in Fällen gemäß § 2 der Verordnung über die Anforderungen an die Fachkunde für die Zulassung unabhängiger Prüfeinrichtungen gemäß § 10 EZG, BGBl. II Nr. 424/2004 idgF., die in § 1 Abs. 2 der genannten Verordnung definierten Prüfteams teilzunehmen. Bei Anlagen gemäß § 2 der genannten Verordnung können zugelassene Einzelprüfer tätig werden.

(2) Stellt der leitende Prüfer im Rahmen der Risikoanalyse gemäß § 25 Abs. 4 fest, dass es zur Erreichung des notwendigen Grades an Sicherheit notwendig ist, zusätzlich zu dem Team gemäß Abs. 1 weitere Experten anderer Fachgebiete beizuziehen, zB für die Auditierung spezieller EDV-Systeme, so können solche Experten beigezogen werden, auch wenn sie über keine Zulassung gemäß Fachkundeverordnung verfügen. In diesem Fall hat der leitende Prüfer sicherzustellen, dass die hinzugezogenen Experten mit den Grundlagen der Ermittlung von Emissionsdaten und den Anforderungen dieser Verordnung ausreichend vertraut ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092660

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