§ 24
Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung bezeichneten Personen sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 24
Die in der nach § 23 erlassenen Verordnung bezeichneten Personen sind verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen.
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