§ 24 TÄKamG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2012

Wahlordnung und Angelobung

§ 24.

(1) Die näheren Bestimmungen über das Wahlverfahren, insbesondere über die Zusammensetzung der Wahlkommission, die Ausschreibung der Wahlen, die Erfassung und die Eintragung der Wahlberechtigten, die Wahlwerbung, die amtlichen Stimmzettel sowie das Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren bei den Wahlen sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit durch Verordnung (Tierärztekammer-Wahlordnung) festzulegen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Gesundheit ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

(3) Die gewählten Mitglieder der Delegiertenversammlung sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben vor ihrem Amtsantritt durch Handschlag der Präsidentin oder dem Präsidenten der Tierärztekammer ein Gelöbnis auf die Einhaltung der Gesetze und die getreue Erfüllung ihrer Obliegenheiten abzulegen.

Schlagworte

Abstimmungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

20007942

Dokumentnummer

NOR40141841

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