Fahndung
§ 24.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
- 1. eine Anordnung zur Festnahme nach Art. 4 Abs. 1, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988, besteht;
- 2. befürchtet wird, ein Abgängiger habe Selbstmord begangen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
- 3. der Mensch auf Grund einer psychischen Behinderung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
- 4. ein Ersuchen gemäß § 146b ABGB vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken.
(2) Den Sicherheitsbehörden obliegt das Aufsuchen von Gegenständen, die einem Menschen durch einen gefährlichen Angriff gegen das Vermögen entzogen worden sind oder die für die Klärung eines gefährlichen Angriffes (§ 22 Abs. 3) benötigt werden (Sachenfahndung).
Schlagworte
Aufenthaltsort
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR12063326
alte Dokumentnummer
N4199117390J
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