Freiwillige Überprüfung
§ 24.
Der Verfügungsberechtigte eines Fahrzeuges kann jederzeit eine freiwillige Überprüfung verlangen. Dem Antrag auf Überprüfung ist stattzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106105
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