§ 24 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 24

Bilanz bei Ausgabe von Schiffspfandbriefen über dem Nennwert

Sind Schiffspfandbriefe zu einem höheren Betrage als dem Nennwert ausgegeben worden, und hat die Bank auf das Recht verzichtet, die Schiffspfandbriefe jederzeit zurückzuzahlen, so ist der Mehrerlös, soweit er den Betrag von eineinhalb vom Hundert des Nennwerts übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Bank darf über ihn während der Jahre, für welche die Rückzahlung der Schiffspfandbriefe ausgeschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchteil verfügen. Die Verfügung ist ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im § 23 Abs. 1 bezeichneten Art als Aktivposten in der Bilanz steht. Zur Tilgung eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Schiffspfandbriefen zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage entstanden ist, darf der Mehrerlös jederzeit verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145061

alte Dokumentnummer

N9194312088I

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