§ 24 SCEG

Alte FassungIn Kraft seit 18.8.2006

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für das monistische System Für den Verwaltungsrat geltende Bestimmungen

§ 24.

(1) Wählt die Satzung das monistische System, so gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sinngemäß für den Verwaltungsrat.

(2) Die Rechte und Pflichten des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft kommen im monistischen System dem Verwaltungsrat zu, sofern sie nicht den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.

(3) Soweit Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20004783

Dokumentnummer

NOR40078720

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)