2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das monistische System Für den Verwaltungsrat geltende Bestimmungen
§ 24.
(1) Wählt die Satzung das monistische System, so gelten die Bestimmungen für den Vorstand und den Aufsichtsrat sinngemäß für den Verwaltungsrat.
(2) Die Rechte und Pflichten des Vorstands oder Aufsichtsrats einer Genossenschaft kommen im monistischen System dem Verwaltungsrat zu, sofern sie nicht den geschäftsführenden Direktoren zugewiesen werden.
(3) Soweit Bestimmungen den gesetzlichen Vertretern der Genossenschaft oder vertretungsbefugten Organen bestimmte Rechte und Pflichten zuweisen, treffen diese den Verwaltungsrat.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20004783
Dokumentnummer
NOR40078720
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