§ 24 RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1956

§ 24

Im Bezug eines Haushaltungszuschusses stehende Beamte, die länger als drei Monate dienstzugeteilt sind, erhalten nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Dem Familienmitglied gebührt dieselbe Wagen(Schiffs)klasse wie dem Beamten.

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