§ 24 Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 55

Durchführung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal

§ 24.

(1) Zur Ablegung der pflichtigen Vorprüfung am Werkschulheim Felbertal (fachliche Abschlußprüfung, § 6 Z 2) sind Schüler der 8. Klasse berechtigt. Der erste Nebentermin findet im Dezember der 8. Klasse, der zweite im Mai oder Juni der 9. Klasse statt. Die Prüfung besteht aus einer praktischen, einer schriftlichen und einer mündlichen Teilprüfung. Die Prüfungskandidaten haben sich zur Vorprüfung bis spätestens Mitte April der 8. Klasse schriftlich beim Schulleiter anzumelden; zugleich mit der Anmeldung sind die im betreffenden Unterrichtsgegenstand als Hausarbeit angefertigten Pläne für die Durchführung der praktischen Teilprüfung vorzulegen.

(2) Für die praktische Teilprüfung beträgt die Arbeitszeit mindestens 80 und höchstens 100 Stunden. Sie ist innerhalb von höchstens vier Wochen abzulegen. Die jeweilige konkrete Prüfungsdauer wird vom Prüfer unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung mit Zustimmung des Vorsitzenden festgesetzt und bekanntgegeben.

(3) Die schriftliche Teilprüfung findet in der ersten Woche der 9. Klasse statt. Aus dem Prüfungsgebiet Fachkunde beträgt die Arbeitszeit für Radiomechanik-Elektronik fünf Stunden, aus dem Prüfungsgebiet Fachzeichnen für Tischlerei und Schlosserei acht Stunden.

(4) Die mündliche Teilprüfung findet in der zweiten Woche der 9. Klasse statt. Sie umfaßt im Prüfungsgebiet Fachkunde eine Aufgabenstellung und ein Prüfungsgespräch, auf das Prüfungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist § 35 Abs. 2 anzuwenden. Die Prüfungsdauer beträgt mindestens fünf bis höchstens 20 Minuten.

(5) Die Aufgabenstellungen in den betreffenden Prüfungsgebieten bzw. den jeweiligen Teilprüfungen sind vom Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10009735

Dokumentnummer

NOR12123138

alte Dokumentnummer

N7199012753J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)