§ 24 Rechtswissenschaftliche Studienordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1982

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Verleihung des akademischen Grades des „Doctor iuris“

§ 24.

(1) An die Absolventen des Doktoratsstudiums ist der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“ bzw. „Doctor iuris“, abgekürzt „Dr. iur.“ zu verleihen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades ist beim Fakultätskollegium anzusuchen. Dem Gesuch sind folgende Nachweise anzuschließen:

  1. 1. der Nachweis über die Absolvierung des Diplomstudiums bzw. des Studiums nach der juristischen Studien- und Staatsprüfungsordnung;
  2. 2. die Approbation der Dissertation;
  3. 3. das Zeugnis über das Rigorosum.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009492

Dokumentnummer

NOR12120613

alte Dokumentnummer

N7197931568L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)