§ 24 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

3. Hauptstück

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung

1. Abschnitt

Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften Allgemeines

§ 24.

(1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den §§ 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.

(2) Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß § 15 PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.

Schlagworte

Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265988

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