3. Hauptstück
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und in der Fort- und Weiterbildung
1. Abschnitt
Qualitätssicherung der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften Allgemeines
§ 24.
(1) Psychotherapeutische Fachgesellschaften haben in Hinblick auf die Wahrnehmung von Ausbildungsaufgaben die in den §§ 25 bis 31 angeführten Kriterien zu erfüllen.
(2) Sofern diese Kriterien wegfallen oder hervorkommt, dass diese schon ursprünglich nicht bestanden haben, ist die Anerkennung gemäß § 15 PThG 2024 von der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin bzw. dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister bescheidmäßig zurückzunehmen.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265988
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