§ 24 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Dispensprüfung

§ 24

(1) Ist ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin in Unterrichtsfächern, in denen gemäß den Anlagen 1 bis 3 keine Einzelprüfung abzunehmen, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist,

  1. 1. an der Teilnahme von mehr als einem Drittel der vorgeschriebenen Unterrichtsstunden verhindert oder
  2. 2. werden die Leistungen trotz Teilnahme mit „nicht genügend" beurteilt,

hat der/die Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin im Rahmen je einer Dispensprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen.

(2) Die Leistungen der Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen im Rahmen einer Dispensprüfung sind mit

  1. 1. „erfolgreich teilgenommen" oder
  2. 2. „nicht genügend"

zu beurteilen. Über eine Dispensprüfung ist von der Lehrkraft ein schriftliches Prüfungsprotokoll zu führen, welches insbesondere die Prüfungsfragen und die Prüfungsbeurteilung zu beinhalten hat.

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