§ 24.
(1) Der Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng- oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Gebrauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können.(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)
(2) Insofern über eine billige Vergütung zwischen dem Patentinhaber und der Heeresverwaltung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Heeresverwaltung.(BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1)
(3) Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig.
Schlagworte
Sprengartikel
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028670
alte Dokumentnummer
N2197026756S
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