§ 24 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

§ 24.

(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt 30.000 S für jedes Kalenderjahr. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu bezahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255658

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