§ 24 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 23.3.1983

§ 24.

(1) Der Bund hat der Patentanwaltskammer eine Pauschalvergütung für die Beiordnung von Patentanwälten zur unentgeltlichen Vertretung von Parteien gemäß § 23 zu leisten.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt für jedes Kalenderjahr das Einhundertfünfzigfache der Anmeldegebühr gemäß § 166 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, in der zu Beginn des Vergütungszeitraumes jeweils geltenden Fassung. Sie ist bis 30. April des darauffolgenden Jahres zu zahlen.

(3) Die Patentanwaltskammer hat die vergüteten Beträge zur Unterstützung von erwerbsunfähigen oder unverschuldet in Not geratenen Patentanwälten, von Witwen und Waisen nach Patentanwälten oder für andere humanitäre Standeszwecke zu verwenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 259/1970

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR12027645

alte Dokumentnummer

N2196714660T

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