Betragsanpassung durch V
§ 24.
(1) Für die Übernahme von Geldern, Sparbüchern, Wertpapieren und Wertsachen zur Verwahrung einschließlich der Verbuchung, Verrechnung und Ausfolgung an den bestimmten Empfänger, der Rückstellung an den Übergeber oder der Besorgung des Erlages bei Behörden beträgt die Wertgebühr bei einer Bemessungsgrundlage
- 1. bis einschließlich 1 000 S 17 S,
- 2. über 1 000 S bis einschließlich 2 000 S 28 S,
- 3. über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 12 S mehr,
- 4. über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 25 S mehr,
- 5. über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 55 S mehr,
- 6. über 60 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 72 S mehr,
- 7. über 100 000 S bis einschließlich 300 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 188 S mehr,
- 8. über 300 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 375 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 1 000 000 S entspräche.
(2) Die Gebühr nach Abs. 1 gilt für die ersten zwölf Monate der Verwahrung. Für jeden angefangenen weiteren Monat ist ein Zwölftel der Gebühr zu entrichten.
(3) Für die Gebarung mit Wechseln, Schecks oder anderen Urkunden, die zur Erhebung eines Protestes übernommen werden, ist außer der Protestgebühr keine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 35 durch BGBl. Nr. 99/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 bewirkt wurden.
2. zur Bemessungsgrundlage vgl. § 5
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029190
alte Dokumentnummer
N2197314781T
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