6. Abschnitt
Datenschutz, Gerichtsstand und Rechtswahl Datenschutz und Datenverarbeitung
§ 24.
Die AWS und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (im Folgenden „Verantwortliche“) sind gemeinsame Verantwortliche der Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Gewährung von Förderungen nach dieser Verordnung. Sämtliche erhobene Daten sind nach Beendigung des Förderungsverhältnisses und nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Dokumentationspflichten, die sich insbesondere aus dem UGB, der BAO, der ARR sowie aus den jeweiligen europarechtlichen Bestimmungen ergeben, zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2020
Gesetzesnummer
20011211
Dokumentnummer
NOR40224358
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