§ 24 NEHG-DV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

5. Abschnitt

Entlastungsmaßnahmenteilnehmer Registrierung

§ 24.

(1) Um eine Entlastung gemäß § 26 und § 27 NEHG 2022 beantragen zu können, ist zunächst die Registrierung bei der zuständigen Behörde durch den Entlastungsmaßnahmenteilnehmer zu beantragen.

(2) Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Auswahl der gewünschten Entlastungsmaßnahmen,
  2. 2. Name und Anschrift des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers und
  3. 3. Benennung eines Verantwortlichen.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer bekanntzugeben.

(4) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.

(5) Die Registrierung ist auf Antrag des Entlastungsmaßnahmenteilnehmers zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40247274

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)