§ 24 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Anzahl der Meßstellen und deren regionale Verteilung

§ 24.

(1) Der Landeshauptmann hat gemäß § 5 IG-L Messungen des Staubniederschlags sowie von Blei und Cadmium im Staubniederschlag durchzuführen; diese sind jedenfalls an den Immissionsschwerpunkten vorzunehmen. In den Kategorien K1 bis K5 (§ 3) ist jeweils zumindest eine Meßstelle einzurichten und zu betreiben. Zusätzlich sind bei Bedarf weitere Meßstellen einzurichten und zu betreiben.

(2) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen ist § 8 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142551

alte Dokumentnummer

N8199855003L

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