§ 24 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Schulfeste Stellen

§ 24.

(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 53/2007)

(2) Von den Lehrerstellen einschließlich Leiterstellen an land- und forstwirtschaftlichen Fach- und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist.

(3) Von den gemäß Abs. 2 ermittelten Stellen können höchstens 25% jeder einzelnen Schule als schulfest erklärt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Schulstandortes geboten erscheint. Die Verleihung solcher schulfester Stellen hat nach § 26, im Fall von Schulleitern nach § 26a zu erfolgen.

(4) Die gemäß Abs. 3 erklärte Schulfestigkeit darf nur bei wesentlicher Änderung der maßgebenden Umstände (Abs. 2) aufgehoben werden.

(5) Die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit hat durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen, die vorher den zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung anzuhören hat.

Schlagworte

Schulleiter

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40089160

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