§ 24 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 24

Händler

Händler ist:

  1. 1. wer im Inland zum Betrieb von mindestens einem der Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 5, 7, 9 bis 11 und 13 bis 15 BWG berechtigt ist oder wer in seinem ausländischen Sitzstaat zu vergleichbaren Geschäften berechtigt ist;
  2. 2. wer als Börsesensal oder als Freier Makler im Sinne des BörseG bestellt ist sowie vergleichbare ausländische Vermittler;
  3. 3. eine gem. § 26 Abs. 3 BörseG zum Handel von Optionen und Finanzterminkontrakten eingerichtete Abwicklungsstelle;
  4. 4. die Oesterreichische Nationalbank.

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