§ 24 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

§ 24.

(1) Die Heilfürsorge umfaßt

  1. 1. als Heilbehandlung:
  1. a) ärztliche Hilfe;
  2. b) Zahnbehandlung;
  3. c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
  4. d) Hauskrankenpflege;
  5. e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Anstalten;
  1. 2. Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle Familien- oder Taggeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen:

  1. 1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die vorwiegend der Rehabilitation dient;
  2. 2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische Kur gemäß den behördlich anerkannten Indikationen;
  3. 3. Unterbringung in einem Genesungsheim.

(3) Die in Durchführung der Heilfürsorge nach Abs. 1 und 2 erwachsenden unvermeidlichen Reisekosten sind dem Beschädigten zu ersetzen. Ist der Beschädigte auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen, so sind ihm für die Dauer einer Kur gemäß Abs. 2 Z 2 auch die Aufenthaltskosten für eine Begleitperson zu ersetzen, wenn die Kur in einer Anstalt durchgeführt wird, in der kein Personal zur Verfügung steht, das die erforderliche Hilfe leisten kann.

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Familiengeld

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094311

alte Dokumentnummer

N6195711668A

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