Vollziehung
§ 24
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der § 4 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 2 und § 13 der Bundesminister für Finanzen betraut. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen sind mit der Vollziehung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundeskanzler betraut.
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